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Abstandsfläche

Wie viel Abstand dein Haus zum Nachbarn und zur Grundstücksgrenze braucht.

Entwurf, fachlich noch nicht geprüft

Die Abstandsfläche ist die Fläche vor einer Außenwand, die frei bleiben muss. Sie sorgt dafür, dass zwischen deinem Haus und der Grundstücksgrenze Platz bleibt. Das regelt das Bauordnungsrecht, also Landesrecht: Jedes Bundesland hat eigene Regeln. Die Angaben hier gelten für Nordrhein-Westfalen (§ 6 der Landesbauordnung, BauO NRW 2018).

So wird sie berechnet

Die Tiefe der Abstandsfläche beträgt 0,4 H, mindestens 3 m (§ 6 Absatz 5 Satz 1). H ist die Wandhöhe. Du rechnest also 0,4 mal Wandhöhe, mindestens aber drei Meter.

  • Bei 6 m Wandhöhe ergibt 0,4 mal 6 m genau 2,4 m. Es gilt das Mindestmaß von 3 m.
  • Bei 9 m Wandhöhe ergibt 0,4 mal 9 m genau 3,6 m.

Der Faktor 0,4 gilt in Wohngebieten. In Gewerbe- und Industriegebieten sind es 0,2 H, in Kerngebieten 0,25 H, jeweils mindestens 3 m.

Ein- und Zweifamilienhäuser

Für Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 mit höchstens drei oberirdischen Geschossen genügen immer 3 m, egal wie hoch die Wand ist (§ 6 Absatz 5 Satz 5).

Wo die Fläche liegen muss

Die Abstandsfläche muss auf deinem eigenen Grundstück liegen. Sie darf aber bis zur Mitte einer öffentlichen Verkehrs-, Grün- oder Wasserfläche reichen (§ 6 Absatz 2 Satz 2).

Mehrere Gebäude und Nebengebäude

Stehen mehrere Gebäude auf einem Grundstück, dürfen sich ihre Abstandsflächen nicht überlagern (§ 6 Absatz 3). Dafür gibt es Ausnahmen.

Garagen und Gartenhäuser lösen unter bestimmten Voraussetzungen keine eigene Abstandsfläche aus und dürfen in den Abstandsflächen anderer Gebäude stehen (§ 6 Absatz 8):

  • Garagen mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m.
  • Gartenhäuser bis 30 m³ Brutto-Rauminhalt ohne Aufenthaltsraum, ebenfalls mit einer Wandhöhe bis 3 m.
  • Die Gesamtlänge je Nachbargrenze beträgt höchstens 9 m, insgesamt höchstens 18 m.

Worauf du achten solltest

  • Ein Bebauungsplan oder eine örtliche Satzung kann andere Abstände festlegen. Sie gehen vor (§ 6 Absatz 5 Satz 6).
  • Muss planungsrechtlich an die Grenze gebaut werden, zum Beispiel bei einer Baulinie oder einem Doppelhaus, entfällt die Abstandsfläche (§ 6 Absatz 1 Satz 3).
  • Dachneigung, Giebel und Gelände verändern die Wandhöhe H (§ 6 Absatz 4).
  • Auch innerhalb der Baugrenze brauchst du Abstand zum Nachbarn.
  • In anderen Bundesländern gelten andere Zahlen. Was bei dir gilt, steht in der Landesbauordnung deines Bundeslandes.