Baulast
Eine Verpflichtung für ein Grundstück, die im Baulastenverzeichnis steht.
Entwurf, fachlich noch nicht geprüft
Eine Baulast ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen, die ein Grundstückseigentümer gegenüber der Bauaufsichtsbehörde für sein Grundstück übernimmt. Sie ergibt sich nicht schon aus anderen Vorschriften (§ 85 Absatz 1 der Landesbauordnung). Baulasten sind Landesrecht. Die Angaben hier gelten für Nordrhein-Westfalen (BauO NRW 2018).
Wie sie entsteht
- Der Eigentümer gibt eine schriftliche Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde ab. Besteht ein Erbbaurecht, braucht es auch die Erklärung des Erbbauberechtigten.
- Die Unterschrift muss öffentlich oder amtlich beglaubigt sein, wenn sie nicht vor der Bauaufsichtsbehörde geleistet oder anerkannt wird (§ 85 Absatz 2).
- Wirksam wird die Baulast mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis. Das führt die Bauaufsichtsbehörde (§ 85 Absatz 1 und 4).
Wie lange sie gilt
Die Baulast wirkt auch gegenüber Rechtsnachfolgern, zum Beispiel den späteren Eigentümern. Sie endet erst, wenn die Bauaufsichtsbehörde darauf verzichtet und die Baulast im Baulastenverzeichnis gelöscht wird (§ 85 Absatz 3).
Beispiel: Abstandsfläche beim Nachbarn
Eine Abstandsfläche darf sich auf das Nachbargrundstück erstrecken, wenn öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass sie dort nur mit Anlagen überbaut wird, die in einer Abstandsfläche zulässig sind (§ 6 Absatz 2 Satz 3). In der Regel geschieht das durch eine Baulast, die der Nachbar auf seinem Grundstück übernimmt.
Worauf du achten solltest
- Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann das Baulastenverzeichnis einsehen und sich einen Auszug erstellen lassen (§ 85 Absatz 5). Das ist zum Beispiel vor dem Kauf eines Grundstücks sinnvoll.
- Das Baulastenverzeichnis ist nicht das Grundbuch. Es wird von der Bauaufsichtsbehörde geführt.
- In anderen Bundesländern gelten andere Regeln.
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